Willkommen beim Schleswig-Holsteinischen Verband für soziale Strafrechtspflege - Straffälligenhilfe und Opferhilfe e.V.
(vormals: Schleswig-Holsteinischer Verband für Straffälligen- und Bewährungshilfe)

Was versteht man unter sozialer Strafrechtspflege?

Soziale Strafrechtspflege verknüpft den staatlichen Schutz seiner Bürger durch das Strafrecht als Notwehrrecht gegen das Verbrechen, verknüpft das Rechtsstaatsprinzip mit dem Sozialstaatsprinzip, mit der Achtung und Förderung des Menschen in seiner sozialen Entwicklung, in seinen sozialen Verhältnissen.  Soziale Strafrechtspflege muss sich bemühen, Armut und soziale Randständigkeit nicht zu einer Strafbegründung oder Strafverschärfung werden zu lassen. Strafe ist keine Wohltat, keine sozialpolitische Maßnahme, darf aber auch nicht unnötig soziale Not verschärfen. Dies wäre nicht nur inhuman, sondern auch ineffektiv in dem Sinne, den Straftäter von einer Wiederholung der Tat abzuhalten. Eine soziale Strafrechtspflege setzt sich aus fünf Komponenten zusammen:

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Aktuelles
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Gesetzesentwurf auf Bundesebene - Warnschussarrest im Jugendstrafrecht (09.05.2012)

Ein entsprechender Gesetzentwurf „zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten“ (17/9389) wurde durch die Fraktionen von CDU/CSU und FDP in den Bundestag eingebracht.

weitere Informationen:
Kommentar Arthur Kreuzer (emeritierter Professor für Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzug der Universität Gießen) - Zeit online 27.04.2012
 

Stellungnahme zur Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Mädchen und Frauen im Strafvollzug des Landes Schleswig-Holstein - Drucksache 17/2135 - (12.04.2012)

Die erwartete faktisch und statistisch in der Antwort umfangreich dargelegte geringe Zahl an inhaftierten Mädchen und Frauen kann, wie die durch die Fragesteller angeführten Studien festgestellt haben, dazu führen, dass die spezifische Problemlagen, die im Rahmen der Vollzugsgestaltung und Behandlung von Mädchen und Frauen zu beachten sind, nicht genügend berücksichtigt werden. Als spezifische Problemlagen werden in den Untersuchungen und in der Fachliteratur angeführt:

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Verwaltungsvorschriften - Schleswig-Holstein (Übersicht Stand 04.04.2012)

Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen der Freien Straffälligenhilfe und von Maßnahmen des Opferschutzes

Gl.Nr. 6680.4; Amtsbl. Schl.-H. 2012 S. 243 Bekanntmachung des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration vom 13. März 2012 – II 342 –

Kieler Sicherheitskonzept Sexualstraftäter (KSKS)
Amtsbl. Schl.-H. 2008 S. 878 und Schleswig-Holsteinische Anzeigen 2008 S. 348
Gemeinsame Allgemeinverfügung des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa, des Innenministeriums und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren vom 26. September 2008 – II 30/1552E-6SH-53SH –

Richtlinien zur Förderung der Diversion bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten

Gl.-Nr.: 451.2; Amtsbl. Schl.-H. 1998 S. 389
Gemeinsamer Erlaß des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten, des Innenministeriums und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Wohnungs- und Städtebau vom 24. Juni 1998 - II 310/4210 - 173 SH - / IV 423 32.1 1 - / V 350 - 3625.32 -
vollständiger Text

Haftentscheidungshilfe im Jugendstrafverfahren
Gl.-Nr.: 451.3; Amtsbl. Schl.-H. 1990 S. 317
Erlaß des Justizministers vom 6. April 1990 - V 250/4210 - 184
 

Stellungnahme zum 3. Opferschutzbericht der Landesregierung ,Drucksache 17/1937 (24.02.2012)

Der Schleswig-Holsteinische Verband für soziale Strafrechtspflege; Straffälligen- und Opferhilfe e.V. vertritt die inhaltlichen Interessen von 50 Mitgliedsorganisationen, die in unserem Bundesland professionell mit Tätern und Opfern von Straftaten im Sinne eines Resozialisierungskonzepts arbeiten. Maßnahmen der Kriminalprävention und des Opferschutzes verfolgen aus unserer verbandlichen Sicht dieselben Ziele. Es sind dies vorrangig die Reduzierung von Kriminalität und Opferwerdung sowie die Hinwendung zu sowohl Tätern als auch zu Opfern von Straftaten um die geschehenen Taten aufzuarbeiten und ihnen ein zukünftiges Leben ohne Begehung oder Erleidung von Straftaten zu ermöglichen.

Wir freuen uns insofern, dass der Opferschutzbericht der Landesregierung Opferschutz in eben dieser integrierten Weise versteht und neben den rechtlichen und materiellen Unterstützungen allein für Opfer von Straftaten auch die versöhnungs- und tatausgleichsorientierten Angebote sowie die an die Täter gerichteten justiziellen und weiteren Maßnahmen der tertiären Kriminalprävention ausführlich berücksichtigt.

Zu einzelnen Punkten des Berichts:

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